SATZUNG
Historische Eisenbahn Frankfurt e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Historische Eisenbahn Frankfurt" und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht - Registergericht - Frankfurt am Main eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.") versehen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung auf dem Gebiet der Eisenbahn-geschichte.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a) Die betriebsfähige Erhaltung von technisch/geschichtlich wertvollem Eisenbahn- material, insbesondere von Dampflokomotiven als technische Kulturdenkmäler (Industriearchäologie).
b) Die Durchführung von Personenbeförderung, um das Eisenbahnmaterial im Betrieb vorzuführen und damit die historische Entwicklung der Eisenbahntechnik darzu- stellen.
c) Veranstaltung von eisenbahngeschichtlichen und -technischen Ausstellungen.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Aktives (ordentliches) Mitglied kann jeder gut beleumundete Interessent an historisch wertvollem Eisenbahnmaterial, der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebens-jahr vollendet hat, werden.
(2) Fördernde (außerordentliche) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, den Zweck und das Ziel des Vereins zu fördern bzw. finanziell zu unterstützen.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern, sowie ggfs. aus Ehren-mitgliedern.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder das Eisenbahn-wesen erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmit-gliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1.1) Aktive (ordentliche) Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(1.2) Fördernde (außerordentliche) Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitglieder-versammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) zur Wahrung des Vereinsfriedens die Satzung des Vereins sowie alle Beschlüsse des Vorstandes zu beachten,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(4) a) Das Vereinseigentum und die dem Verein zur Erhaltung und Nutzung überlassenen
Gegenstände sind von den Mitgliedern fürsorglich und schonend zu behandeln.
Insbesondere dürfen die entsprechenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte nur
von denjenigen Personen bedient werden, die dafür eingewiesen, ausgebildet und er-
forderlichenfalls geprüft sind.
b) In Fällen der Beschädigung oder des Verlustes von Vereinseigentum oder dem Verein überlassenen Gegenständen ist der Verursacher grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Diese Pflicht zum Schadensersatz gilt auch hinsichtlich der Verletzung von Gesetzen, Verordnungen oder Betriebsanweisungen, soweit dem Verein hieraus ein materieller oder finanzieller Schaden entsteht.
Bei Schäden über € 500.- entscheidet der Vereinsausschuß mit zweidrittel Stimmenmehrheit über den Umfang des vom Verursacher zu leistenden Schadens- ersatzes; der Betroffene ist zur beschlußfassenden Ausschußsitzung einzuladen und anzuhören.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1.1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuß mit dreiviertel Stimmenmehrheit.
(1.2) Die Aufnahme zur aktiven (ordentlichen) Mitgliedschaft kann erst nach erfolgreicher Absolvierung einer Probezeit (Zeitdauer wird durch Beschluß des Vereinsausschußes festgelegt) erfolgen.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod,
d) bei juristischen Personen durch Auflösung ohne Rechtsnachfolge.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
(4) Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist (31.12. des Geschäftsjahres),
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(5) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.
(6) Gegen diesen Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Be-rufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7) Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe (unterschieden nach aktiven und fördernden Mitgliedern) vom Vereinsausschuß festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Bis zum 1. Mai des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder ihren Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen.
(4) Bei Zahlungsrückstand (Termin: 1. Juli des laufenden Geschäftsjahres) nach erfolgter schriftlicher Mahnung ruht das Stimmrecht des aktiven (ordentlichen) Mitgliedes auf Beschluß des Vorstandes.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Vereinsausschuß,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassierer,
e) dem Vorstand Technik.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Für den Abschluß von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 3 000.- € belasten, und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
(5) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9
Der Vereinsausschuß
(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und vier weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an.
(2) Der Vereinsausschuß ist für die in der Satzung niedergelegten (§ 4 Absatz 4, § 5 Absätze 1.1, 1.2 und 5, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitglieder-versammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
(3) Für die Einberufung und Beschlußfassung gilt § 8 Absatz 7 entsprechend.
(4) Bei Ausscheiden eines der vier von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuß-mitglieder ernennt der Vereinsausschuß von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitglieder- versammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungs- berichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Ver-hinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Stell-vertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehr-heit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegen stehen.
(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschußmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 13
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15
Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 16
Vereinsauflösung
(1) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei dreiviertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Der Verein wurde am 25. September 1978 gegründet und am 08. Dezember 1978 beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Vereinsregister unter Nr. 7279 eingetragen.
1. Satzungsänderung beschlossen am 10. Februar 1979 und am 24. April 1979 im Vereinsregister eingetragen.
2. Satzungsänderung beschlossen am 06. März 1981 und am 23. Juni 1981 im Vereinsregister eingetragen.
3. Satzungsänderung beschlossen am 17. Februar 1989 und am 07. April 1989 im Vereinsregister eingetragen.
4. Satzungsänderung beschlossen am 13. März 1992 und am 04. August 1992 im Vereinsregister eingetragen.
Diese Fassung der Satzung (5. Änderung) wurde am 09. März 2001 beschlossen und am 07. November 2001 beim Amtsgericht Frankfurt am Main im Vereinsregister unter der Nr. 7279 eingetragen.
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